In der Schweiz gibt es unterschiedliche Berechnungsarten für das Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks. Dazu zählen die Ausnützungsziffer (AZ), die Baumassenziffer (BMZ) und die Überbauungsziffer (ÜZ). Viele Kantone haben von der AZ- auf die ÜZ-Berechnung gewechselt, um die Berechnung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.

Die ÜZ-Berechnung ist komplex. Ein Beispiel ist der Kanton Luzern. In den Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz ist die ÜZ (Art. 25) auf neun A4-Seiten beschrieben und anhand diverser Skizzen erklärt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Zusätze.
Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) setzt sich für eine einheitliche Auslegung der Baubegriffe in der Schweiz ein. Stand 2026 sind 18 von 26 Kantonen dieser Vereinbarung beigetreten. Trotz der IVHB gibt es bei den Berechnungsarten oftmals unterschiedliche Spezifikationen, siehe dazu auch ÜZ/IVHB im Kantonsvergleich. Das macht es für Architekten und Bauherren unnötig kompliziert.
Mit dem Vorschlag der Volumen–Überbauungsziffer (VÜZ) der Fachgruppe Bauregulierungen des FSAI*, der ich auch angehöre, möchten wir eine Diskussion über eine radikale Vereinfachung der ÜZ-Berechnung anregen und gleichzeitig die architektonische Freiheit bei der Volumenfindung so gross wie möglich halten. Für eine architektonische Beurteilung, die gestalterische und städtebauliche Aspekte berücksichtigt, ist in einem ersten Schritt das sichtbare Volumen entscheidend.
Bei der Volumen–Überbauungsziffer (VÜZ) gibt es im Vergleich zur ÜZ keinen statischen Fussabdruck, keine Haupt- oder Nebennutzflächen, keine Ausnahmen wie vorspringende Gebäudeteile (Balkone etc.), keine Kleinbauten und keine Berechnungen für Einstellhallen und vieles mehr.
Bei der VÜZ, die auf der Grundidee der Baumassenziffer (BMZ) basiert, zählt nur das sichtbare Volumen. Anders als bei der BMZ (offene Gebäudeteile etc.) gibt es bei der VÜZ keine Ausnahmen.
Ab dem gewachsenen Terrain wird eine mittlere Ebene durch das massgebliche Terrain gelegt, um das Volumen über dieser Hilfsebene zu berechnen.
Unterterrainbauten werden nicht angerechnet. Abgegrabene Fassaden werden bis zu einer Tiefe von 4,5 Metern angerechnet, da diese Zone ausreichend Tageslicht bieten und somit zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden kann. Das Gleiche gilt auch für Ein- und Ausfahrten von Fahrrad- oder Autostellplätzen sowie Notausgänge und dergleichen.
Übereinanderliegende Balkone werden vollständig angerechnet, inklusive des obersten Balkons bis zur Brüstungshöhe (Geländer), sofern keine Überdeckung vorhanden ist. Auch Pergolen, technische Aufbauten, Vordächer, Eingänge und ähnliche Elemente werden vollständig angerechnet, sofern sie einen virtuellen Raum bilden.

** Die VÜZ soll entsprechend der ausgemittelten Geländeneigung im Baubereich (in Prozent) reduziert werden.
Die VÜZ kann dem Gelände entsprechend angepasst werden. Bei flachem Gelände ist die VÜZ höher anzusetzen. Das ist darauf zurückzuführen, dass in geneigtem Gelände in den Hang gebaut werden kann. Bei Flachdächern ist die Ausnutzung geringer als bei Zonen mit Schrägdächern, da diese in der Regel mehr Volumen benötigen.
Die Qualität des Aussenraums kann durch eine entsprechende Grünflächenziffer erreicht werden, um eine Übernutzung der Unterterrainbauten zu verhindern. Ebenso müssen die Grenzabstände und Baulinien eingehalten werden. Um eine gewünschte Körnung zu erreichen, können maximale Gebäudelängen definiert werden.
Mit der VÜZ sollen Kantone, Gemeinden, Bauherren und Architekten ein einfaches und klares Berechnungsinstrument erhalten. Dieses regelt alle relevanten Fragen zur Ausnutzung einer Bauparzelle auf einer A4-Seite!
Es soll keine Ausnahmeregelungen aufweisen, die teilweise bis auf Gemeindeebene reichen. Mit der VÜZ wollen wir vom FSAI* etwas beitragen und das Bauen einfacher, einheitlicher und verständlicher machen, ohne dabei die architektonische Qualität zu vernachlässigen.
* Der Beitrag ist ein Arbeitspapier der Fachgruppe Bauregulierungen, das vom FSAI noch nicht offiziell konsolidiert und bestätigt wurde.
Tipps:
- ArchitekturCumulus 28.01.2018: Ein Eidgenössisches Planungs- und Baugesetz muss her!
- ArchitekturCumulus 29.07.2015: Die neue Überbauungsziffer (ÜZ) und ihre Schwachpunkte …


































